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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


ZHP Prüfstelle GbR – Kiwittstraße 34, 49080 Osnabrück

1. Allgemeines


1.1 Die ZHP Prüfstelle GbR (im Folgenden "ZHP" genannt) ist ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Osnabrück, das sich auf die Überprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen spezialisiert hat. ZHP behält sich vor, Aufträge abzulehnen oder zu verschieben, wenn beispielsweise eine Gefährdung für Mitarbeiter besteht, behördliche Genehmigungen fehlen oder sonstige unvorhergesehene Hindernisse auftreten.


1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Dienstleistungen, die ZHP gegenüber Kunden erbringt, sowie für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut explizit vereinbart werden.


1.3 Abweichende oder widersprechende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ZHP diesen nicht ausdrücklich widerspricht.


1.4 Zusicherungen oder sonstige Erklärungen durch ZHP-Mitarbeiter sind nur bindend, wenn sie schriftlich bestätigt werden.


1.5 Nachträgliche Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.


1.6 Von ZHP bereitgestellte technische Unterlagen bleiben das geistige Eigentum von ZHP. Ihre Weitergabe oder Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.


1.7 ZHP ist berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen abzutreten.


1.8 Für nicht explizit geregelte Punkte gelten die allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Elektroindustrie.


2. Vertragsabschluss


2.1 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde einen Prüftermin mündlich oder schriftlich bestätigt hat oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens ZHP.


2.2 Kostenvoranschläge und Angebote von ZHP sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.


2.3 Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum, sofern nicht anders vereinbart.


2.4 Der Versand von Waren oder Unterlagen erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden.


3. Zahlungsbedingungen


3.1 Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.


3.2 Bei Zahlungsverzug ist ZHP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie pauschale Mahngebühren zu erheben. Weitere rechtliche Ansprüche bleiben unberührt.


3.3 ZHP ist berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen, sofern dies dem Leistungsumfang entspricht.


3.4 Wird nach Vertragsabschluss eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt, kann ZHP Vorkasse oder Sicherheiten verlangen.


3.5 Reklamationen von Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich einzureichen.


3.6 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist ZHP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,43 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB zu berechnen. Der Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein, sofern nicht bereits vorher eine Mahnung erfolgt. Darüber hinaus behält ZHP sich vor, Mahngebühren sowie weitere durch den Zahlungsverzug entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.


4. Terminabsagen und Stornierungen


4.1 Wird ein Termin weniger als 48 Stunden vor Beginn abgesagt, stellt ZHP 50 % des voraussichtlichen Rechnungsbetrags in Rechnung.


4.2 Ist die Leistungserbringung aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden nicht möglich, gilt dies als kurzfristige Absage.


4.3 Bei wiederholten Absagen behält sich ZHP das Recht vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.


4.4 Ab einem Auftragsvolumen von 10.000 € netto ist eine Stornierung oder Terminverschiebung spätestens 45 Tage vor dem geplanten Prüftermin möglich. Erfolgt eine Absage später, kann 50 % des vereinbarten Betrags in Rechnung gestellt werden.


5. Leistungsausführung


5.1 Der Leistungsumfang wird vorab schriftlich festgelegt. ZHP behält sich vor, im Rahmen des Auftrags notwendige Änderungen vorzunehmen, sofern diese zumutbar sind.


5.2 Sollten Techniker länger als eine Woche vor Ort tätig sein, erfolgt eine wöchentliche Abrechnung der erbrachten Leistungen.


5.3 Verzögerungen durch höhere Gewalt, behördliche Auflagen oder Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern die Leistungsfrist entsprechend. Beispiele hierfür sind Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Stürme, behördliche Maßnahmen wie Straßensperrungen oder Quarantäneauflagen sowie unvorhersehbare Lieferverzögerungen durch Dritte.


5.4 Der Kunde sorgt für die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Zugänge.


5.5 Wartezeiten, die nicht von ZHP verschuldet sind, sowie Mehraufwand aufgrund nicht vorhersehbarer Erschwernisse, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Beispiele hierfür sind nicht vorbereitete Geräte, unzugängliche Prüfstellen, fehlende notwendige Genehmigungen oder technische Probleme, die zusätzliche Arbeitszeit erfordern.


6. Sicherheit vor Ort


6.1 Der Kunde ist verpflichtet, für sichere Arbeitsbedingungen vor Ort zu sorgen. Dazu gehören die Bereitstellung sicherer Zugänge und die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften. ZHP behält sich das Recht vor, die Ausführung eines Auftrags abzulehnen oder zu verschieben, wenn die Sicherheitsbedingungen nicht gewährleistet sind, z. B. bei gefährlichen Arbeitsumfeldern oder dem Fehlen erforderlicher Schutzmaßnahmen.


6.2 ZHP übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Bedingungen am Einsatzort entstehen.


6.3 Schäden an Gegenständen oder Anlagen, die während der Prüfarbeiten auftreten, werden nur bei nachweisbarem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch ZHP ersetzt.


7. Referenznutzung


Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass ZHP den Namen, das Logo und allgemeine Unternehmensdaten als Referenz auf der Website und in Werbematerialien verwendet, sofern kein schriftlicher Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss eingeht.


8. Haftung


8.1 ZHP haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ZHP nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.


8.2 Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.


8.3 ZHP haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der geprüften Geräte oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften entstehen.


8.4 Für Schäden, die während der Arbeitnehmerüberlassung durch ZHP-Mitarbeiter entstehen, haftet ZHP nur bei nachweisbarer schuldhafter Auswahl der Mitarbeiter.


9. Datenschutz


Personenbezogene Daten des Kunden werden gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet. Nähere Informationen sind in der Datenschutzerklärung auf unserer Website einsehbar.


10. Gerichtsstand und anwendbares Recht


10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


10.2 Gerichtsstand ist Osnabrück, soweit gesetzlich zulässig.


11. Nachprüfung bei offener Rechnung oder Mehraufwand


11.1 Sollte eine Prüfung nicht abgeschlossen werden können und eine Nachprüfung erforderlich sein – z. B. aufgrund nicht zugänglicher Prüfbereiche, fehlender Unterlagen, technischer Probleme oder unvorhergesehener zusätzlicher Prüfaufwände – wird die Nachprüfung erst durchgeführt, wenn die vollständige Rechnung für die bisher erbrachte Leistung beglichen wurde.


11.2 Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der tatsächliche Prüfaufwand den ursprünglich besprochenen, geschätzten oder vom Kunden erwarteten Umfang überschreitet und dementsprechend eine Nachberechnung erfolgt ist.


11.3 Bis zum vollständigen Zahlungseingang besteht kein Anspruch auf Durchführung einer Nachprüfung. ZHP behält sich das Recht vor, Nachprüfungen bei offenen Forderungen ohne weitere Ankündigung zurückzustellen.


12. Annahmeverzug


12.1 Gerät der Kunde in Annahmeverzug – z. B. durch unentschuldigtes Fernbleiben am vereinbarten Prüftermin, durch fehlende Zugänge zu den zu prüfenden Geräten oder durch das Nichtbereitstellen notwendiger Unterlagen – ist ZHP berechtigt, den dadurch entstandenen Zeit- und Kostenaufwand in Rechnung zu stellen.


12.2 Ein Annahmeverzug liegt auch dann vor, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, obwohl er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Beispiele hierfür sind verschlossene Räume, nicht auffindbare Ansprechpartner oder ungekennzeichnete Prüfobjekte.


12.3 ZHP ist bei Annahmeverzug berechtigt, den vereinbarten Auftrag nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise zu stornieren. Darüber hinaus wird der dadurch entstandene Zeit- und Kostenaufwand anteilig in Rechnung gestellt. Grundlage der Berechnung ist die voraussichtliche Rechnungssumme, geteilt durch die ursprünglich eingeplanten Werktage. Pro ausgefallenem Tag wird mindestens der zweifache Tagessatz berechnet. Dies ist erforderlich, da eine kurzfristige Umplanung oder Ersatzdisposition für den eingesetzten Techniker in der Regel nicht möglich ist.

Beispiel: Bei einer geplanten Prüfdauer von 10 Werktagen und einer voraussichtlichen Rechnungssumme von 13.000 € beträgt der Tagessatz 1.300 €. Im Falle eines Annahmeverzugs an einem Tag werden somit 2 × 1.300 €, also 2.600 €, in Rechnung gestellt.


12.4 Bei wiederholtem Annahmeverzug oder grober Pflichtverletzung behält sich ZHP das Recht vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bereits entstandene Kosten und Aufwendungen bleiben in vollem Umfang zahlungspflichtig.

13. Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB besteht nicht, da sämtliche Leistungen der ZHP ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB erbracht werden. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher ist daher ausgeschlossen.

Über uns

Als Prüfstelle sind wir auf die DGUV V3 Prüfung in Büros spezialisiert. Diese spitze Spezialisierung ermöglicht uns, alle Prüfungen effizient und kostengünstig durchzuführen.

Erreichbar unter:

+49 541 440111-12

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